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LG Aachen, 26.04.1989 - 7 S 647/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kündigung wegen Unzumutbarkeit einer Reise infolge eines Mangels; Entstehen eines Rückabwicklungsverhältnisses durch eine Kündigung; Bustransfer und Nachtflug als Risiko für ein Kind; Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit; Bemessung der Höhe der ...
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Aachen, 18.08.1988 - 15 C 82/88
- AG Aachen, 18.11.1988 - 15 C 82/88
- LG Aachen, 26.04.1989 - 7 S 647/88
Papierfundstellen
- MDR 1989, 817
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.09.1982 - VII ZR 301/81
Buchung einer Pauschalreise; Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer …
Auszug aus LG Aachen, 26.04.1989 - 7 S 647/88
Durch die von dem Kläger ausgesprochene Kündigung ist ein Rückabwicklungsverhältnis entstanden, das die Beklagte wie im Falle eines Rücktritts nach § 346 BGB zur Rückzahlung des erhaltenen Preises verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1982, BGHZ 85, 50 ff, 59 ff). - BGH, 23.09.1982 - VII ZR 22/82
Buchung einer Pauschalreise - Anspruchs auf Ersatz für vertane Urlaubszeit - …
Auszug aus LG Aachen, 26.04.1989 - 7 S 647/88
Hierbei hat die Kammer gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1982 (NJW 1983, 35 ff.) alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, denn das Heranziehen einer starren Tabelle oder Berechnungsmethode nach dem Einkommen, nach dem Aufwand für die Verschaffung zusätzlichen Urlaubs oder dem Preis der Reise (…vgl. zu den einzelnen Berechnungsmethoden Tonner in Münchener Kommentar zum BGB, 2. Auflage, § 651 f., Rdnr. 54 ff. m.w.N.) erscheint der Kammer im Rahmen des § 651 f. BGB ebensowenig möglich wie im Rahmen des § 847 BGB. - LG Frankfurt/Main, 19.09.1988 - 24 S 123/88
Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Auszug aus LG Aachen, 26.04.1989 - 7 S 647/88
Das Landgericht Frankfurt hat im Urteil vom 19. September 1988 - 2/24 S 123/88 - auf das der Kläger sich beruft, ausgeführt, daß weder das Einkommen des Reisenden noch der Reisepreis noch die Enttäuschung des Reisenden in ihrer Gesamtheit und erst recht für sich allein genommen eine überzeugende Berechnung der Entschädigung ermöglichen und daß einheitlich ein Betrag von 100,-- DM für einen völlig verlorenen Urlaubstag zugrundegelegt werden solle.